Kirchenbeitragsstelle

Gutshofweg 8
6020 Innsbruck


0512-344411

Mo, Di, Do, Fr: 9-12 Uhr und Mi: 14-17 Uhr.

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Wozu?

Die Pfarrgemeinde und die Gesamtkirche sind auf Ihren Kirchenbeitrag angewiesen! Mit Ihrem Kirchenbeitrag leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Gemeindeleben.

Verwendung des Kirchenbeitrags
Mehr erfahren
Wer?

Jede/jeder evangelische ChristIn ist mit 1. Jänner des auf den 19. Geburtstag folgenden Kalenderjahres kirchenbeitragspflichtig.

Die Kirchenbeitragspflicht wird ausgesetzt, wenn die/der Beitragspflichtige sich in Ausbildung (Studium, Schulausbildung, Lehre) oder im Zivil- bzw. Prasenzdienst befindet.

Wichtig: Die Kirchenbeitragsstelle kann das nur berücksichtigen, wenn sie darüber informiert wird und eine dementsprechende Bestätigung dazu erhält.

Wann?

In den ersten Monaten des auf den 19. Geburtstag folgenden Kalendenjahres bzw. nach Beendigung einer Ausbildung wird von der Kirchenbeitragsstelle der zuständigen Wohnsitzpfarrgemeinde oder dem Pfarrgemeindeverband die erste Kirchenbeitragsvorschreibung zugesandt.

Sollte die Kirchenbeitragsvorschreibung nicht gerechtfertigt sein, kann innerhalb der angegebenen Frist Einspruch erhoben werden.

Wird kein Einspruch erhoben, ist die Zahlungsfrist (sechs Wochen) einzuhalten.

Es kann selbstverständlich auch ein anderer Zahlungsmodus (Ratenvereinbarung, monatliche Teilzahlung etc.) mit der Kirchenbeitragsstelle vereinbart werden.

Wieviel?
Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage zur Ermittlung des Kirchenbeitrages ist das steuerpflichtige Einkommen des dem Kirchenbeitragsjahr vorangegangen Jahres, hilfsweise der nach bürgerlichem Recht zustehende Unterhaltsanspruch und/ oder der Lebensaufwand des vorangegangen Jahres, oder wenn eine/ein Beitragspflichtige/r erstmalig oder nach Unterbrechung veranlagt wird, das im Beitragsjahr erzielte Einkommen. Jede/Jeder Kirchenbeitragspflichtige hat alle für die Ermittlung der Beitragsgrundlage wesentlichen Tatsachen bekannt zu geben und erforderlichenfalls auch nachzuweisen. Kommt die/der Beitragspflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Vorschreibung aufgrund einer Beitragsgrundlage welche mittels Schätzung oder Daten der Statistik Austria zum statistischen Einkommen ermittelt wird.

Kirchenbeitrag

Der Kirchenbeitrag beträgt 1,0 % der ermittelten Beitragsgrundlage vermindert um den allgemeinen Absetzbetrag von € 44,-- zuzüglich der (Pfarr)Gemeindeumlage der jeweiligen Wohnsitzpfarrgemeinde (in der Auferstehungskirche derzeit [2023] 15% ).

Für Einkommen wie Abfertigung, einkommenssteuerrechtlich begünstigte Veräußerungs- und Aufgabengewinne und Gewinne aus Veräußerung von Geschäftsanteilen kommt ein reduzierter Kirchenbeitragssatz von 0,6 % zum Tragen.

Erstzahler: Tritt nach Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit erstmals die Kirchenbeitragspflicht ein, wird die ermittelte Beitragsgrundlage im ersten Jahr der Kirchenbeitragspflicht um 30 %, im zweiten Jahr um 20 % und im dritten Jahr um 10 % reduziert.

Ist nur ein/eine PartnerIn (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft) Angehöriger der Evangelischen Kirche, gilt folgendes:

  • Beziehen beide PartnerInnen Einkünfte, entrichtet die/ der evangelische PartnerIn den Beitrag nach ihrem/ seinem Einkommen /Lebensaufwand.
  • Ist die/der evangelische PartnerIn Alleinverdienerln ist ihr/ sein Kirchenbeitrag um jenen Betrag zu vermindern, der die/der nichtevangelische PartnerIn zu ihrer/ seiner Kirche (nur anerkannte Religionsgemeinschaften) leistet, höchstens jedoch um die Hälfte.
  • Ist die/der evangelische PartnerIn ohne oder ohne ausreichendes Einkommen, ist die Beitragsgrundlage der ihr/ihm gegenüber dem anderen Partner zustehende Unterhaltsanspruch (in der Regel ein Drittel des Einkommens des nichtevangelischen Partners), vermehrt um das nichtausreichende Einkommen bzw. ihr/sein Lebensaufwand. (Dabei ändert sich die Berechnungsformel, indem nur € 22,- abzuziehen sind).
  • Wenn ein Partner Kirchenbeitrag auch für seinen Partner / Partnerin abführt, so informiert dieses Dokument über die optimale Ausschöpfung des Höchstbetrags.

Kinderermäßigung: Für jedes Kind, für das der/dem Beitragspflichtigen Familienbeihilfe zusteht, wird der Kirchenbeitrag um € 22,- ermäßigt.

Für Alleinverdienerlnnen, die Anspruch auf den steuerlichen Alleinverdienerabsetzbetrag haben, wird der Kirchenbeitrag um € 15,-- herabgesetzt.

Eine weitere Ermäßigung des Kirchenbeitrages ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Dafür sind Einkommen und Sonderausgaben nachzuweisen.

Sämtliche Zahlungen werden auf die jeweils älteste fällige Beitragsschuld angerechnet.

Wenn Sie Ihren Kirchenbeitrag in Teilzahlungen begleichen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Kirchenbeitragsstelle, die Ihnen auch für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung steht.

Auf dem (anonymen) Beitragsrechner können Sie Ihren Kirchenbeitrag selbst ausrechnen. Außerdem finden Sie hier weitere Informationen zum Kirchenbeitrag.

Sie wollen Ihrer Pfarrgemeinde noch stärker unterstützen?

Seit 12.12.2017 sind bei Überzahlung im Rahmen des Kirchenbeitrages KEINE Umbuchungen in Spenden ohne ausdrückliche Zustimmung der Pflichtigen zulässig, d.h. dass Zahlungseingänge am Kirchenbeitragskonto (das ist jenes Konto, welches am Kirchenbeitragserlagschein angegeben ist) Kirchenbeitragszahlungen sind. Nur dann, wenn direkt aus der Überweisung oder aus einer zusätzlichen Willenserklärung ersichtlich ist, dass ein Teilbetrag als Spende gebucht werden soll, ist eine solche Buchung als Spende möglich.

Wir bitten Sie daher, entweder am Erlagschein oder beim Online-Banking klar auf den Spendenanteil hinzuweisen bzw. eine Spende, die NUR unserer Gemeinde zugute kommen soll, direkt auf unser Spendenkonto bei der Bank Austria, IBAN AT82 12000 51428001024 zu buchen.

Kirchenbeitragsrechner

Zum Kirchenbeitragsrechner der Evangelischen Kirche von Österreich

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